Erschleichung einer Leistung (Schummeln)

Auf dieser Seite finden Sie die Richtlinien für die Dokumentation und die Erfassung erschlichener Leistungen am Institut für Philosophie. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das SSC Philosophie über den Servicedesk.

Was ist eine erschlichene/geschummelte Leistung?

Eine Erschleichung von Leistungen (Schummeln) liegt bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel vor. Unerlaubte Hilfsmittel sind alle Hilfsmittel, die von der Lehrveranstaltungsleitung nicht ausdrücklich als erlaubte Hilfsmittel kommuniziert wurden. Darunter fallen u.A.:

Tipp: Kommunizieren Sie die erlaubte Hilfsmittel für jede Teilleistung bzw. Prüfung mit den Studierenden klar über u:find und am Anfang jedes Prüfungstermins!

Was soll ich als Lehrperson bei Schummelverdacht machen?

Schummelverdacht während einer Prüfung / eines Zwischentests

  1. Beschreiben Sie den Vorfall (wo, wann, wer, wie) am Prüfungsbogen und in einem Aktenvermerk.
  2. Sichern Sie die unerlaubten Hilfsmittel (soweit möglich).
  3. Lassen Sie bitte der/die betroffene(n) Studierende(n) weiterschreiben!
  4. Verständigen Sie umgehend die Studienprogrammleitung (SPL) über den Servicedesk.
  5. Vergeben Sie keine Note.

    Schummelverdacht bei schriftlichen Arbeiten

    1. Begründen Sie die Verdacht in einem Aktenvermerk.
    2. Verständigen Sie umgehend die Studienprogrammleitung (SPL) über den Servicedesk.
    3. Vergeben Sie keine Note.

    Wie melde ich einen Schummelverdacht bei der SPL?

    • Ausschließlich über den Servicedesk (Anfrage für Lehrende / Studienrechtliche Fragen)
    • Mit möglichst vielen Informationen zum Vorfall bzw. mit möglichst vielen Beweisen:
      • Aktenvermerk mit Informationen zum Vorfall (wer, was, wie, wo). 
      • Ggf. mit Beweis der sichergestellten unerlaubten Hilfsmittel (Fotos vom Handy, Schummelzettel, usw.)

    Was passiert nach der Meldung bei der SPL?

    1. Die SPL leitet den verpflichtenden Parteigehör ein. Das Gespräch wird protokolliert.
      • Der/die Studierende hat die Möglichkeit, der Lehrveranstaltungsleitung und der Studienprogrammleitung zu erklären, was genau passiert ist.
      • Die Lehrveranstaltungsleitung hat die Möglichkeit, mündliche Nachfragen zur Plausibilisierung von Antworten zu stellen (insofern das im Voraus mit der/dem Studierenden kommuniziert wurde). Das Gespräch ist nicht notenrelevant.
    2. Sollte die Erschleichung der Leistungen nicht festgestellt werden können, wird die entsprechende Note eingetragen.
    3. Sollte die Erschleichung der Leistungen festgestellt werden können, wird der Prüfungsantritt/die pi-LV als erschlichene Leistung gewertet und im Sammelzeugnis mit einem "X" ausgewiesen. Der/die Studierende darf den Vermerk "X" anfechten.

    Was muss ich beachten?

    • Schummelverdacht  ≠ erschlichene Leistung. Studierende, die unter Schummelverdacht stehen, dürfen weiterhin Leistungen erbringen, bzw. dürfen nicht daran gehindert werden, die Prüfung fertigzuschreiben (falls sich herausstellt, dass doch keine Erschleichung der Leistungen vorlag).
    • Wird eine Teilleistung innerhalb einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung erschlichen, so ist die gesamte LV als geschummelt zu werten und nicht zu beurteilen.
    • Schummelverdacht kann auch nach der Noteneintragung gemeldet werden. Das Prozedere für die Meldung bleibt wie oben beschrieben. Die SPL wird dann den Anliegen an BSP weiterleiten. Das BSP ist zuständig für die weitere Bearbeitung im Fall einer bestehenden Noteneintragung.
    • Die Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 6 des Studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien.