Unterstellungen/ Anerkennung lt. Verordnung

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen rund um das Thema Unterstellung und Anerkennung laut Verordnung. Zur Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte den Servicedesk.

Allgemeine Informationen

Die Unterstellung ist der Umstieg von einer Curriculumsversion (Studienplan) auf eine neuere Version des selben Studiums. Zur Unterstellung in ein neues Curriculum kann es in drei Fällen kommen:

  • Der Studienplan, in dem Sie studieren oder (beispielsweise vor einer Unterbrechung) studiert haben, ist ausgelaufen.
  • Für Ihr Studium wurde ein novellierter Studienplan eingeführt und Sie möchten Ihr Studium im neuen Curriculum beenden.
  • Bei erneuter Inskription nach einer Unterbrechung (nicht Beurlaubung) Ihres Studiums. In diesem Fall ist keine Meldung der Unterstellung einzureichen, sondern lediglich das Umstiegsformular für die Unterstellung der Leistungen einschl. Sammelzeugnis.

 

In den folgenden Studien besteht derzeit die Möglichkeit bzw. die Erfordernis der Unterstellung:

  • Master History and Philosophy of Science (2013) in den MA Epistemologies of Science and Technology (EST)

Dieser Studienplan läuft mit Stichtag 31.10.2024 aus. Gegebenenfalls kann es für Ihren Studienfortschritt hilfreich sein, sich direkt unter dieses Curriculum unterstellen zu lassen. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums dem vor Erlassung dieses Curriculums gültigen Mastercurriculum Wissenschaftsphilosophie und Wissenschaftsgeschichte (History and Philosophy of Science – HPS) unterstellt waren, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens 31.10.2024 abzuschließen.

Informationen zum Ablauf von Unterstellungen

Eine Unterstellung erfolgt in zwei Schritten.

Schritt 1: Unterstellung unter das neue Curriculum

Sie übermitteln uns die Meldung der Unterstellung unter das aktuelle Curriculum via Servicedesk. Das SSC schickt die Meldung an die Zulassungsstelle. Sobald die Unterstellung erfolgt ist, werden Sie darüber informiert.

Hinweis: Schritt 1 ist momentan nur für den Wechsel von HPS zu EST erforderlich.

Schritt 2: Leistungsunterstellung

Nachdem Sie formal zu dem neuen Curriculum gewechselt haben, müssen nun Ihre bisherigen Leistungen gemäß Verordnung im neuen Studienplan anerkannt werden.

  • Nach der Benachrichtigung durch das Referat Studienzulassung an Ihren u:account über die erfolgte Unterstellung unter das neue Curriculum beantragen Sie eine Leistungsunterstellung. Dafür füllen Sie bitte das Umstiegsformular zur Anerkennung der Leistungen vollständig aus und senden es samt der erforderten Beilagen an den Servicedesk.
  • Legen Sie Ihrem Antrag alle verlangten Beilagen (z.B. Anerkennungsbescheide, falls anerkannte Leistungen im Umstiegsformular enthalten sind) bei – vollkommen ausgefüllte, original unterzeichnete und vollständige (=inklusive aller Beilagen) Anträge gewährleisten eine kurze Bearbeitungsdauer. Ein vollständiger Antrag besteht aus:
    • komplett ausgefülltes Umstiegsformular zur Leistungsunterstellung (inkl. Markierung aktuell besuchter Lehrveranstaltungen mit Leuchtsti o.ä.)
    • falls Leistungen anerkannt wurden, auch die entsprechenden Anerkennungsbescheide
    • Scan bzw. Ausdruck der E-Mail vom Referat Studienzulassung bzgl. Curriculumsunterstellung

Die gesetzliche Frist für die Bearbeitung Ihres Antrages beträgt 12 Wochen. Die Benachrichtigung zur erfolgten Unterstellung erfolgt per Email durch das SSC. 

Für weitere Informationen beachten Sie das Infoblatt "Information & Checkliste für Unterstellungen unter ein neues Curriculum" oder kontaktieren Sie uns über den Servicedesk.

Aktuelle Unterstellungsmöglichkeiten/ Anerkennungen lt. Verordnung

Studien in denen momentan eine Unterstellung unter das aktuelle Curriculum (Schritt 1) durchgeführt werden kann:

  • MA HPS (2013) in die neue Version, den MA EST (2022)

Sollten Sie automatisch unter die neue Version eines Studiengangs (zb. Diplom PP in BED PP oder BA PHil 2011 in BA Phil 2017) unterstellt worden sein, weil Sie die Unterstellung nicht innerhalb der Frist selbständig beantragt haben, kann es sein, dass Ihre Leistungen nicht in den neuen Studienplan übertragen wurden. In dem Fall müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung laut Verordnung stellen.

Auch wenn in Ihrem Fall keine Unterstellung unter das neue Curriculum notwendig war, weil Sie ein Studium wechseln, das nicht das Folgestudium Ihres alten Studiums ist, kann es sein, dass es für diesen Wechsel eine Anerkennungsverordnung gibt. Diese Verordnungen helfen bei beliebten Studienwechseln dabei, Anerkennungsprozesse zu vereinfachen.

Eine solche Verordnung gibt es in folgenden Studiengängen:

Studien in denen aktuell eine Anerkennung laut Verordnung (Schritt 2) durchgeführt werden kann: 

  • MA Interdisziplinäre Ethik in den BED UF Ethik
  • BED PP in den BED Ethik
  • BA Philosophie Version 2011 in BA Philosophie Version 2017
  • Diplomstudium PP in den BED PP