Freie Wahlfächer

Allgemein

Freie Wahlfächer sollen Ihnen ermöglichen, bisherige Kenntnisse und Befähigungen Ihres Lehramtsstudiums Psychologie und Philosophie zu erweitern und/oder zu vertiefen. Als freie Wahlfächer können Lehrveranstaltungen (LVen) aus Philosophie und Psychologie (PP) oder gemäß genehmigungspflichtigem Qualifikationsprofil im Falle einer Fächerwahl außerhalb des Lehrangebots von PP absolviert werden. Sie können hierfür aus sämtlichen angebotenen LV-Typen wählen. Für § 57.1.12 können ausschließlich LVen mit psychologischem Inhalt bzw. jene im u:find angegebenen verwendet werden.

Seitens der Studienprogrammleitung (SPL) wird ausdrücklich begrüßt, wenn Sie selbstständig im u:find nach geeigneten Angeboten (s. § 58.1 & und 57.1.12) zur inhaltlichen Vertiefung und/oder Erweiterung Ihrer psychologischen und philosophischen Studien recherchieren und Lehrveranstaltungen gemäß Ihrem Interesse auswählen. Angaben der SPL zu den Wahlfachbereichen § 57.1.12 oder § 58.1 im u:find sind hilfsweise Vorschläge. An diese Angebote sind Sie nicht gebunden.

 

Folgende LVen können Sie nicht für den Bereich der Wahlfächer auswählen:

  • Wiederholte Belegung von bereits gemäß Studienplan bestehenden Pflichtlehrveranstaltungen, jedenfalls insofern diese keine erhebliche Unterscheidung beinhalten; dies gilt insbesondere für sämtliche LVen von § 57.1.1 bis § 57.1.11 und von § 57.2.1 bis 57.3.1 sowie § 57.4. Das beinhaltet ausdrücklich auch das LPS (Lektüreproseminar) unter § 57.2.4. Da es sich, selbst wenn die Themensetzung unterschiedlich war, um eine LV zum Studienbeginn (nicht vertiefend oder erweiternd) handelt.
  • Eine Ausnhame gilt, wenn Sie Ihre Diplomarbeit im Bereich der Fachdidaktik schreiben. In diesem Fall können Sie eine, zuvor genehmigte, weitere Lehrveranstaltung aus § 57.4.2 bis § 57.4.4 absolvieren.
  • LVen, die inhaltlich – wenngleich zu einem anderen Studium gehörend – den gemäß Studienplan bestehenden Pflichtlehrveranstaltungen nahestehend sind (bspw. "Geschichte der Philosophie" oder "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" etc.), jedenfalls insofern Sie nicht BA Philosophie ohnedies zusätzlich studieren.
  • LVen der STEOP anderer Studiengänge.

 

Studierende, die vor dem WS11 mit Ihrem Studium begonnen haben sind an die inhaltlichen Einschränkungen in der Auswahl der LVen (bisherige Kenntnisse und Befähigungen Ihres Lehramtsstudiums Psychologie und Philosophie müssen durch die Wahlfächer erweitert und/oder vertieft werden) nicht gebunden.

Freie Wahlfächer Psychologie §57.1.12

Das Angebot an Freien Wahlfächern aus dem Bereich Psychologie finden Sie im Vorlesungsverzeichnis/u:find. Die Freien Wahlfächer aus Psychologie können erst im zweiten Studienabschnitt absolviert werden. LVen der Pädagogik aus dem Vorläuferstudium PPP (Philosophie, Pädagogik und Psychologie) können Sie für diesen Wahlbereich verwenden, wenn Sie vor WS 2011 inskribiert haben.

Wenn Sie über das Angebot im Vorlesungsverzeichnis hinaus LVen besuchen möchten, informieren Sie sich vor der Absolvierung beim SSC, ob diese anerkannt werden können. Ihre richtige Ansprechperson und die Parteienverkehrszeiten finden Sie unter Kontakt.

Freie Wahlfächer Philosophie § 58.1

Freie Wahlfächer sind für Studierende, die das Diplomstudium Lehramt UF PP ab dem WS 2011/12 begonnen haben, genehmigungspflichtig, wenn die LVen nicht aus dem Fächerkanon Psychologie und Philosophie stammen. Bitte verwenden Sie hierzu das Formular zur Genehmigung Freier Wahlfächer und übermitteln uns dieses via Kontaktformular.

Studierende, die vor dem WS 2011/12 mit dem Studium begonnen haben, können Ihre Wahlfächer frei zusammenstellen. Das verpflichtende Absolvieren von mindestens einer prüfungsimmanenten LVen im Rahmen der Freien Wahlfächer wird in diesem Fall ebenfalls nicht gefordert.

Bitte fügen Sie für jede LV einen vollständigen Ausdruck aus dem Vorlesungsverzeichnis mit der LV-Beschreibung bei. Das betrifft insbesondere SWS-Umfang; Ziele, Inhalte und Methoden der LV; Literatur und ggf. Prüfungsstoff. Bei LVen ohne hinreichende öffentlich einsehbare Beschreibung, benötigen Sie zumindest eine von der LV-Leitung im Original unterzeichnete.