Unterstellungen/ Anerkennung lt. Verordnung
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen rund um das Thema Unterstellung (Umstieg in das neue Studienplan) und Anerkennung laut Verordnung. Zur Kontaktaufnahme verwenden Sie bitte den Servicedesk.
Quicklinks
Was ist eine Unterstellung/eine Anerkennung lt. Verordnung?
Die Unterstellung ist der Umstieg von einer Curriculumsversion (Studienplan) auf eine neuere Version des selben Studiums. Zur Unterstellung in ein neues Curriculum kann es in drei Fällen kommen:
- Der Studienplan, in dem Sie studieren oder (beispielsweise vor einer Unterbrechung) studiert haben, ist ausgelaufen.
- Für Ihr Studium wurde ein novellierter Studienplan eingeführt und Sie möchten Ihr Studium im neuen Curriculum beenden.
- Bei erneuter Inskription nach einer Unterbrechung (nicht Beurlaubung) Ihres Studiums. In diesem Fall ist keine Meldung der Unterstellung einzureichen, sondern lediglich das Umstiegsformular für die Unterstellung der Leistungen einschl. Sammelzeugnis.
Die Anerkennung lt. Verordnung ist die Anerkennung von Leistungen aus der alten Version des Studiums in die neue Version des Studiums anhand einer Anerkennungsverordnung. Die Anerkennung lt. Verordnung erfolgt nach einer Unterstellung.
Informationen zum Ablauf von Unterstellungen
- Bei Zwangsunterstellungen: Bei einer Wiederaufnahme des Studiums oder nach Ablauf des alten Curriculums, werden Sie automatisch in das neue Curriculum zugelassen. Sie müssen die Unterstellung also nicht beantragen.
- Bei freiwilligen Unterstellungen auf Antrag: Übermitteln Sie uns bitte die unterschriebene Meldung der Unterstellung unter das aktuelle Curriculum über den Servicedesk. Das SSC schickt die Meldung an die Zulassungsstelle. Sobald die Unterstellung erfolgt ist, werden Sie darüber informiert.
- Sie können die Unterstellung in die folgenden Studien beantragen:
- MA Philosophie Version 2024
- BEd/MEd UF Ethik Version 2026 (ab 03.08.2026)
- MEd UF PP Version 2026 (ab 03.08.2026)
Unterstellung MA Philosophie
- Ab 01.10.2024 ist eine Unterstellung im Master Philosophie aus der Version 2012 in die Version 2024 möglich.
- Alle Studierende, die bis zum 31.10.2026 das Studium in der Version 2012 nicht abgeschlossen haben, werden zwangsunterstellt.
- Die Leistungen, die Sie in der Version 2012 absolviert werden, werden NICHT automatisch anerkannt. Sie müssen einen Antrag um Anerkennung lt. Verordnung stellen.
Unterstellung BEd/MEd UF Ethik
- Die Unterstellung (d.h. der Umstieg) für BEd/MEd UF Ethik "neu" läuft über die Studienzulassung, nicht über das SSC Philosophie.
- Die Leistungen werden nach der Anerkennungsverordnung für UF Ethik LA "neu" automatisch anerkannt.
- Mehr Informationen zum Umstieg finden Sie auf Infos zum Umstieg BEd und MEd UF Ethik Lehramt "neu" (2026).
Unterstellung MEd UF PP
- Die Unterstellung (d.h. der Umstieg) für MEd UF PP "neu" läuft über die Studienzulassung, nicht über das SSC Philosophie.
- Die Leistungen werden nach der Anerkennungsverordnung für MEd UF PP LA "neu" automatisch anerkannt.
- Mehr Informationen zum Umstieg finden Sie auf Infos zum Umstieg MEd UF PP Lehramt "neu" (2026).
Informationen zum Ablauf der Anerkennung lt. Verordnung
Wenn Sie in die neue Version des Studiums umgestiegen sind, müssen Ihre Leistungen aus der alten Version in die neue Version des Studiums übertragen werden. Dazu gibt es Anerkennungsverordnungen.
- Bei manchen Studien läuft die Anerkennung lt. Verordnung automatisch, d.h. ohne Antrag.
- BEd/MEd UF Ethik "alt" in BEd/MEd UF Ethik Version 2026
- MEd UF PP "alt" in MEd UF PP Version 2026
- Bei manchen Studien müssen Sie die Anerkennung beantragen. Füllen Sie dazu bitte das entsprechende Formular aus und lassen Sie uns Ihr Sammelzeugnis und ggf. Ihre Anerkennungsbescheide zukommen.
- MA Philosophie Version 2012 in MA Philosophie Version 2024
- MA HPS in MA EST
- BEd PP "alt" in BEd UF Ethik "alt"
- Diplomstudium PP in BEd UF PP
- BA Philosophie Version 2011 in BA Philosophie Version 2017
Die Anerkennung lt. Verordnung ist erst nach dem Umstieg in den neuen Studienplan möglich.
Formular zur Meldung der Unterstellung
Anerkennungsverordnungen
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