Studienrecht
In den studienrechtlichen Bestimmungen an österreichischen Hochschulen werden verschiedentlich Grundlagen zur Gestaltung von Curricula, Zulassungsbestimmungen oder z.B. das Prüfungsrecht geregelt. Darüber hinaus werden im Studienrecht die Pflichten, aber auch die Rechte von Studierenden definiert.
Studienrechtliche Bestimmungen sind auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage und mit je unterschiedlicher Reichweite definiert – der sogenannte Stufenbau der Rechtsordnung:
Dieses stellt in Hinblick auf das Studienrecht die oberste Stufe dar: Hier werden allgemeine Regeln festgelegt, die österreichweit Geltung haben. Das Universitätsgesetzt sieht außerdem vor, dass alle Universitäten eine Satzung erlassen müssen.
Die Satzung regelt u.a. studienrechtliche Bestimmungen in Hinblick auf die gesamtuniversitären Abläufe, spezifiziert diese oder regelt deren Verfahren. Darüber hinaus kann die Satzung vorsehen, dass bestimmte studienrechtliche Belange delegiert werden können – beispielsweise an die Studienprogrammleitungen. Mit studienrechtlicher Relevanz können also weiters sein:
- Verordnungen, Richtlinien und Mitteilungsblätter des Rektorats
- Verordnungen, Richtlinien und Mitteilungsblätter des Senats
- Verordnungen und Richtlinien der Studienprogrammleitung
Das studienrechtlich zuständige Organ für Studierende ist in erster Linien die Studienprogrammleitung der jeweiligen Studienrichtung, auf der darüber liegenden Ebenen das Büro Studienpräses (die_der Studienpräses agiert universitätsweit).
Häufige Fragen zum Studienrecht
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Abbruch von Prüfungen
Vorlesungsprüfung können aus einem wichtigem Grund (z.B. aufgrund von Krankheit oder einer Panikattacke) abgebrochen werden. Wird eine Prüfung abgebrochen, muss dies der_dem Prüfer_in umgehend mitgeteilt werden und sie_er bestätigt den Abbruch. Zusätzlich kann binnen zwei Wochen ein Antrag auf Abbruch aus wichtigem Grund bei der Studienpräses gestellt werden.
Im Falle eines Abbruchs wird die Prüfung nicht beurteilt.Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen können ebenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgebrochen werden. Sollte der wichtige Grund nicht offensichtlich sein, können Studierende auch in diesem Fall einen Antrag bei der_dem Studienpräses einreichen, der wiederum 14 Tage nach dem Abbruch eingebracht werden muss. Auch hier gilt: Wird die Lehrveranstaltung abgebrochen, wird selbige nicht beurteilt. Liegt kein wichtiger Grund vor oder haben sich Studierenden nicht rechtzeitig abgemeldet, muss die Lehrveranstaltung beurteilt werden.
Rechtsgrundlage- Studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien, § 6 und §10
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Abgabefristen für Seminar- und Bachelorarbeiten
Die vorgeschriebenen Abgabefristen für Seminar- und Bachelorarbeiten sind in der Satzung der Universität Wien vorgegeben.
Für Lehrveranstaltungen in einem Wintersemester ist dies der folgende 30. April.
Für Lehrveranstaltungen in einem Sommersemester ist dies der folgende 30. September.Die Lehrveranstaltungsleiter_innen können in eigenem Ermessen auch kürzere Abgabefristen veranschlagen, sie dürfen die Maximaldauer allerdings nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage- Satzung der Universität Wien, §10, Abs. 4
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Anfechtung von Benotungen
Gegen die Benotung von Prüfungsleistungen kann prinzipiell kein Einspruch erhoben werden. Einzig negativ beurteilte Prüfungen können aufgehoben werden, wenn die_der Studierende einen schweren Mangel in der Durchführung der Prüfung nachweisen kann. Ein Antrag auf Aufhebung einer Prüfungsleistung muss bis spätestens zwei Wochen nach dem Prüfungsantritt an die_den Studienpräses übermittelt werden.
Wird eine Prüfung aufgehoben, wird der Antritt nicht zur Gesamtanzahl zulässiger Antritte gezählt.Weitere Informationen können der Homepage des Büro Studienpräses entnommen werden.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetz, §79
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Beurteilungsfristen
Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten hat bis spätestens vier Wochen nach Erbringung der jeweiligen Leistung zu erfolgen.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetz, §74
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Einsichtsrecht
Studierende haben bis mindestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Die Studierenden sind ebenfalls berechtigt, die Prüfungsunterlagen zu vervielfältigen – ausgenommen sind Multiple-Choice-Prüfungen.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetz, §79 und §84
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Erschlichene Leistung und unerlaubte Hilfsmittel
Wenn bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden oder eine Prüfungsleistung erschlichen wurde, wird die Prüfung für nichtig erklärt. Eine Nichtigerklärung wird eigens im Sammelzeugnis ausgewiesen und der Prüfungsantritt zählt zur Gesamtzahl der Wiederholungen.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetz, §73
- Studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien, § 12
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Kommissionelle Prüfungen
Kommissionelle Prüfungen werden von einem Prüfungssenat abgenommen. Generell müssen einem Prüfungssenat zumindest drei Personen angehören. Von der Studienprogrammleitung (SPL) ist ein Prüfungsvorsitz zu bestellen, idealerweise übernimmt die/der SPL selbst diese Funktion.
Unter kommissionelle Prüfungen fallen:
- vierte Antritte zu Prüfungen von nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen und Modulprüfungen. Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gibt es keine kommissionelle Prüfung, hier wird die gesamte Lehrveranstaltung wiederholt.
- Abschlussprüfungen in Master- und Diplom- und Doktoratsstudien.Kommissionelle Prüfungen können mündlich oder schriftlich abgehalten werden.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetzt, §77 Abs. 3
- Satzung der Universität Wien, §13, Abs. 4
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Nichterscheinen bei einer Prüfung
Wenn Studierende mit bestehender Anmeldung zu einer Prüfung nicht erscheinen, wird die Prüfung nicht beurteilt. Allerdings ist die Studienprogrammleitung dazu verpflichtet, die_den Studierenden für den nächsten Prüfungstermin derselben Prüfung zu sperren.
Sie können sich am Institut für Philosophie bis 24h vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von einer Prüfung abmelden.Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen müssen in jedem Fall beurteilt werden, wenn diese nicht aus wichtigem Grund abgebrochen werden oder sich die Studierenden innerhalb der geltenden Frist abgemeldet haben.
Rechtsgrundlage- Studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien, § 6 und §10
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Plagiat
Ein Plagiat ist die bewusste und unrechtmäßige Übernahme von fremdem geistigem Eigentum: Die_der Autor_in verwendet ganz oder teilweise fremde Werke in einem eigenen Werk, ohne die Quelle anzugeben. Dazu zählen insbesondere Vollplagiate, Zitate ohne Belege, Übersetzungs- und Selbstplagiate und Ghostwriting.
Wird ein Plagiat entdeckt, drohen universitätsrechtliche Folgen (bis zum Widerruf akademischer Grade), es können bei Verletzung des Urheberrechts aber auch Schadensersatzforderung oder gar strafrechlichte Konsequenzen (Geldbußen oder Freiheitsstrafen) folgen.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Homepage des Studienpräses.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetz, §74, §89
- Satzung der Universität Wien, §17
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Prüfungsantritte
Studierende können eine negativ beurteilte Prüfung maximal dreimal wiederholen (das entspricht vier Antritten). Der vierte Antritt muss in Form einer kommissionellen Prüfung stattfinden, d.h. die Prüfung, wird von einem Prüfungssenat aus mehreren Prüfer_innen beurteilt.
Wird auch der vierte Prüfungsantritt negativ beurteilt, erlischt die Zulassung zum Studium. Darüber hinaus ist die_der Studierende lebenslang für dieses Studium gesperrt und allen Studien, in denen diese Prüfung verpflichtend zu absolvieren ist.
Ausnahme: Die STEOP – siehe hierzu die entsprechenden Ausführungen auf dieser Seite.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetz, §77, §68 und §63
- Studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien, § 13
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Prüfungsantritte – STEOP
Studierende können eine negativ beurteilte Prüfung der STEOP maximal dreimal wiederholen (das entspricht vier Antritten). Der vierte Antritt muss in Form einer kommissionellen Prüfung stattfinden, d.h. einer Prüfung, die von einem Prüfungssenat aus mehreren Prüfer_innen beurteilt wird.
Wird auch der vierte Prüfungsantritt negativ beurteilt, erlischt die Zulassung zum Studium und für alle Studien, in denen diese Prüfung verpflichtend zu absolvieren ist. Eine neuerliche Zulassung kann frühestens nach dem drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung erneut gestellt werden.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetz, §77, §68 und §63
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Prüfungstermine (nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen)
Für nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen müssen mehrere Prüfungstermine angeboten werden: Am Ende des Semesters, in der die Lehrveranstaltung stattgefunden hat, sowie zu Beginn, in der Mitte und am Ende des darauffolgenden Semesters.
Es ist legitim, Prüfungstermine am Beginn oder am Ende der vorlesungsfreien Zeit anzusetzen. Mit Zustimmung der Studierenden können Prüfungstermine auch in der übrigen vorlesungsfreien Zeit angesetzt werden.
Prinzipiell obliegt es den Lehrveranstaltungsleiter_innen, ob eine Prüfung schriftlich oder mündlich stattfindet. Die Prüfungsanforderungen müssen allerdings rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Prüfungstermine müssen mindestens 14d vor dem angesetzten Termin im u:find veröffentlicht werden.
Rechtsgrundlage- Satzung der Universität Wien, §6, Abs. 3, §8
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Wiederholung negativer Prüfungen
Wenn eine Prüfung nicht bestanden wurde, haben Studierende das Recht, die selbe Lehrveranstaltung bzw. Prüfungen mit dem selben Prüfungszweck dreimal zu wiederholen (= vier Antritte), im Sammelzeugnis werden alle Prüfungsantritte ausgewiesen.
Der vierte Prüfungsantritt wird in Form einer kommissionellen Prüfung abgehalten, wenn es sich um eine Prüfung für eine nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltung handelt.
Wird auch der vierte Antritt zur Prüfung negativ beurteilt, erlischt die Zulassung der Studierenden zu ihrem Studium und für alle Studien, in denen diese Prüfung verpflichtend zu absolvieren ist.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetz, §77 und §68
- Studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien, §13
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Wiederholung positiv absolvierter Prüfungen
Sie können Ihre Note für bereits absolvierte Prüfungen durch einen weiteren Prüfungsantritt verbessern. Beachten Sie allerdings, dass eine positiv beurteilte Prüfung mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig wird – unabhängig von der Note beim Wiederholungsantritt.
Rechtsgrundlage- Universitätsgesetz, §77, 1